(AlVG § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. d) Die bloße Einleitung eines aufwendigen Zivilverfahrens auf Abnahme von in einer selbständigen Erwerbstätigkeit hergestellten Produkten kann für sich nicht als Rahmenfrist erstreckende selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. d AlVG gewertet werden. VwGH 94/08/0285 v. 05.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)