(BAG § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 4) Der vorzeitige Austritt eines Kfz-Mechanikerlehrlings wegen Heranziehung zum Autopolieren ist ungerechtfertigt, wenn die Heranziehung nicht übermäßig erfolgt.
OGH 8 Ob A 280/95 v. 14.09.1995
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Lehrling in unzulässigem Ausmaß zu nicht berufsspezifischen Arbeiten eingesetzt worden ist, ist davon auszugehen, daß der Lehrberechtigte den Lehrling nur zu solchen Tätigkeiten heranziehen darf, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind (§ 9 Abs. 2 BAG). Diese Bestimmung, die eine entsprechende Ausbildung des Lehrlings in seinem Lehrberuf sicherstellen soll, verbietet eine Verwendung des Lehrlings zu "berufsfremden" Tätigkeiten (siehe auch § 32 Abs. 1 lit. d BAG). Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit noch mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar ist, ist der Inhalt des in den jeweiligen Berufsausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes (§ 8 Abs. 2 BAG), in dem jene wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden, die der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat. Schwierig ist die Abgrenzung, in welchem Ausmaß der Lehrling zu Hilfsverrichtungen herangezogen werden darf und wo die Grenze zwischen Hilfsverrichtungen und berufsfremden Tätigkeiten verläuft. Bei Hilfsverrichtungen handelt es sich um Tätigkeiten, ohne die die dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten nicht ausgeführt werden können. Die - nach Lehrjahren gegliederten - wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln und daher im Berufsbild festzulegen sind, ergeben sich aus den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten samt Hilfsverrichtungen und Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt. Das Ausmaß von notwendigen Hilfsverrichtungen muß jedenfalls stets beschränkt bleiben und die Hilfsverrichtungen müssen einen echten sachlichen Bezug zur Ausbildung haben.