(ABGB § 1162) Da das Wort "Firmenaustritt" keinerlei Hinweis darauf enthält, von wem ein Firmenaustritt veranlaßt wird, ist es in der einfachen Bedeutung des "Nicht-mehr-in-der-Firma-Verweilens", "nicht mehr zu den Angehörigen der Firma zählen" zu verstehen. Dies läßt keine Rückschlüsse zu, wer diesen Austritt ausgelöst oder veranlaßt hat. ASG Wien 28 Cga 62/95g v. 06.06.1995, Berufung erhoben.
Anm.: Aufgehoben durch OLG Wien 9 Ra 152/95 v. 15. 12. 1995, ARD 4717/12/96.