(ABGB § 879) Auch wenn ein Arbeitnehmer einer verschlechternden Vereinbarung mit Entgeltkürzung erst zustimmt, nachdem bereits zwei Angestellte, die der Reduktion nicht zugestimmt hatten, gekündigt worden sind, ist diese einvernehmliche verschlechternde Vertragsänderung, die gegen kein gesetzliches oder kollektivvertragliches Gebot verstößt, für die Zukunft auch unter dem Aspekt einer sonstigen Kündigung zulässig und wirksam. OGH 9 Ob A 111/95 v. 11.10.1995.