(ABGB § 901) Ein Arbeitnehmer kann sich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht auf das Fehlen einer Kündigungserklärung oder eines anderen Beendigungstatbestandes berufen, wenn der ganze Dienstvertrag gegenstandslos geworden ist. Das ist der Fall, wenn der Zweck des Dienstverhältnisses durch äußere Ereignisse endgültig oder doch für unabsehbare Zeit, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar, unerreichbar geworden ist. Bundesarbeitsgericht/BRD 8 AZR 134/94 v. 24.08.1995. (Betriebs-Berater 1995/2584, Heft 50)