(KStG § 8) Eine von einem Gesellschafter für eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit kann nicht deshalb der eigenen GmbH zugerechnet werden, weil sie auch unter deren Unternehmensgegenstand fällt. Bundesfinanzhof/BRD I R 155/94 v. 30.08.1995. (Betriebs-Berater 1995/2513, Heft 49)