Der für 1995 in Geltung gestandene Grenzbetrag gemäß § 8 Abs. 7 EFZG für die volle Erstattung des fortgezahlten Entgelts plus den Pauschalbetrag von 27,2% wird für das Jahr 1996 auf S 234.000,- (bisher S 226.800,-) angehoben. Dieser Grenzbetrag von S 234.000,- pro Kalendermonat (das ist das 180-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage) entspricht einer täglichen allgemeinen Beitragsgrundlage von S 7.800,- (siehe auch Betriebswichtige Rechtsdaten 1996, Seite 10).