(AuslBG § 4 b) Soweit erst in der Gegenschrift zur Berufung gegen die Abweisung eines Beschäftigungsbewilligungsantrags wegen Ablehnung von Ersatzkräften für einen beantragten Ausländer in Richtung eines überzogenen Anforderungsprofils für den zu besetzenden Arbeitsplatz argumentiert wird, ist dies unbeachtlich, weil die Begründung des angefochtenen Bescheides in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann. VwGH 94/09/0259 v. 07.09.1995. (Bescheid aufgehoben)