(VStG § 51 e) Bei unterschiedlichen Angaben des Beschuldigten im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens ist das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gesetzwidrig. VwGH 93/17/0124 v. 26.05.1995. (Bescheid aufgehoben)
(VStG § 51 e) Bei unterschiedlichen Angaben des Beschuldigten im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens ist das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gesetzwidrig. VwGH 93/17/0124 v. 26.05.1995. (Bescheid aufgehoben)