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VStG § 51 e

Betriebswichtige GesetzeARD 4709/10/96 Heft 4709 v. 5.1.1996

(VStG § 51 e) Bei unterschiedlichen Angaben des Beschuldigten im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens ist das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gesetzwidrig. VwGH 93/17/0124 v. 26.05.1995. (Bescheid aufgehoben)

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