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EWG-VO 1408/71 Art. 71

Betriebswichtige GesetzeARD 4709/9/96 Heft 4709 v. 5.1.1996

(EWG-VO 1408/71 Art. 71 ) Art. 71 der EWG-VO Nr. 1408/71 enthält Bestimmungen für Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem zuständigen wohnten, wobei diese Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit Leistungen nach den Vorschriften des Wohnstaats erhalten. Dies gilt auch dann, wenn der Staat der letzten Beschäftigung des Arbeitnehmers mit dessen Wohnstaat nicht identisch ist. Dies ermöglicht dem Arbeitnehmer Arbeitslosenversicherungsleistungen in einem Mitgliedstaat zu erhalten, in dem er während seiner letzten Beschäftigung keine Beiträge entrichtet hat. EuGH Rs. C-454/93 v. 29.06.1995. (ZAS 1995/210, Heft 6)

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