Beim Bauvertrag verpflichtet sich der Bauunternehmer (FN ) gegenüber dem Bauherrn zur Erbringung von Bauleistungen (zB Errichtung eines Bauwerks). Es handelt sich dabei um einen klassischen Werkvertrag, welcher den allgemeinen Regeln über Werkverträge unterliegt. Der Bauunternehmer (Werkunternehmer) schuldet dem Bauherrn (Werkbesteller) daher nicht bloßes Bemühen, sondern er hat für den Erfolg der Werkausführung einzustehen (vgl § 1165 ABGB). Bleibt der geschuldete Erfolg aus, so kann der Bauunternehmer gewährleistungs- und schadenersatzpflichtig werden (§ 1167 ABGB). Der Beitrag behandelt ausgewählte Grundfragen zu Gewährleistung und Schadenersatz beim Bauvertrag.

