vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ersatzfähigkeit von Leasingentgelt als "frustrierte Kosten"

RechtsprechungJudikaturMoritz ZoppelAnwBl 2025/175AnwBl 2025, 508 - 509 Heft 9 v. 19.9.2025

Bei Fahrzeugschäden sind laut Rechtsprechung nur jene sogenannten Generalunkosten ersatzfähig, die während der Unbenützbarkeit des Fahrzeugs nutzlos wurden - etwa Steuern, Versicherungen oder Garagenkosten. Leasingraten beim Finanzierungsleasing zählen jedoch wegen ihres Kaufpreischarakters nicht dazu und sind damit nicht ersatzfähig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!