Bei Fahrzeugschäden sind laut Rechtsprechung nur jene sogenannten Generalunkosten ersatzfähig, die während der Unbenützbarkeit des Fahrzeugs nutzlos wurden - etwa Steuern, Versicherungen oder Garagenkosten. Leasingraten beim Finanzierungsleasing zählen jedoch wegen ihres Kaufpreischarakters nicht dazu und sind damit nicht ersatzfähig.

