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Kein Ersatz für Schockschaden aufgrund des Absturzes eines Kleinflugzeuges auf das Einfamilienhaus während Abwesenheit der Bewohner

RechtsprechungJudikaturMoritz ZoppelAnwBl 2025/174AnwBl 2025, 508 Heft 9 v. 19.9.2025

Psychische Beeinträchtigungen aufgrund des Umstands, dass jemand einer Gefahr durch Zufall entrinnt, gehören in die Kategorie des von jedermann selbst zu tragenden Lebensrisikos. Es kann jeden Menschen gleichermaßen - auch unvorhergesehen - treffen, dass er nur durch Zufälligkeiten in seiner Lebensgestaltung von einem potentiell gefährlichen Ereignis verschont bleibt. Solche Ereignisse können auch einen sehr großen, im Vorfeld gar nicht bestimmbaren Personenkreis treffen. Hier erfordert auch die Rechtssicherheit eine klare Grenzziehung, um eine uferlose Ausweitung der Haftung zu vermeiden.

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