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Entfall des Werklohnanspruchs aufgrund einer Warnpflichtverletzung

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2025/133AnwBl 2025, 362 Heft 6 v. 2.6.2025

Nach § 1168a ABGB verliert der Unternehmer seinen Entgeltanspruch und er haftet für weitergehende, durch die Warnpflichtverletzung verursachte Schäden. Der Entgeltanspruch des Werkunternehmers entfällt wegen der durch die Warnpflichtverletzung eingetretenen Unbrauchbarkeit des Werks. Ein solches "Misslingen" des Werks kann auch darin liegen, dass der dem Werkvertrag zumindest implizit zugrundeliegende (und daher Vertragsinhalt gewordene) Zweck durch Erfüllung der getroffenen Vereinbarung gar nicht erreicht werden konnte, weil die konkret vereinbarte Ausführung nicht geeignet war, den bedungenen Zweck zu erfüllen. In diesem Fall spricht man von einem "widersprüchlichen" Werkvertrag.

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