Der Antragsteller ist der Vater des Antragsgegners und derzeit aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von Euro 360,- an den Antragsgegner verpflichtet. Der Antragsgegner absolvierte nach der Matura seinen Zivildienst. Er strebt ein Medizinstudium an und unterzog sich im Jahr 2023 während seines Zivildienstes dem Aufnahmeverfahren "MedAT", allerdings ohne dieses positiv zu absolvieren. Der Antragsgegner bereitete sich zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung erneut für den MedAT im Juli 2024 vor und besuchte hierfür einen kostenpflichtigen Vorbereitungskurs. Mit seinem Antrag begehrte der Vater, ihn von seiner Unterhaltsverpflichtung für seinen Sohn rückwirkend ab 1. 1. 2023 zu entheben. Das Erstgericht enthob den Vater für den Zeitraum der Tätigkeit des Sohnes als Zivildiener von seiner Unterhaltsverpflichtung und wies das über den 30. 9. 2023 hinausgehende Mehrbegehren ab. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters hinsichtlich der Abweisung nicht Folge, der OGH erachtete den ordentlichen Revisionsrekurs als nicht zulässig:

