1. Der Anspruch auf Information steht jedem Gesellschafter als Individualrecht zu und umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der GmbH. Dieser ist im Außerstreitverfahren geltend zu machen.
1. Der Anspruch auf Information steht jedem Gesellschafter als Individualrecht zu und umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der GmbH. Dieser ist im Außerstreitverfahren geltend zu machen.
