Soweit die StPO nichts anderes bestimmt, übt der Verteidiger die Verfahrensrechte aus, die dem Besch zustehen; Vertreter üben die Verfahrensrechte aus, die Vertretenen zustehen. Ges Vertretern von Besch (§ 48 Abs 2 StPO) - wie dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Angekl - stehen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs nur im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnete eigene Rechte zu. lnsofern übt der gerichtliche Erwachsenenvertreter als ges Vertreter gerade nicht die Verfahrensrechte des von ihm zwar ges vertretenen, jedoch im Strafverfahren nicht deshalb prozessunfähigen Angekl aus und kann darüber auch nicht disponieren.

