§ 166 Abs 1 Satz 2 StGB enthält eine Ausnahme von diesen Privilegierungen, wenn der an sich Privilegierte zu einem der dort genannten Vertreter bestellt wurde und in dieser Funktion zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat.
§ 166 Abs 1 Satz 2 StGB enthält eine Ausnahme von diesen Privilegierungen, wenn der an sich Privilegierte zu einem der dort genannten Vertreter bestellt wurde und in dieser Funktion zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat.
