Die Bestimmung des § 69 KO (IO) ist im Sinne des § 1311 ABGB ein Schutzgesetz zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger.
Die Erfüllung der Pflicht, die Konkurseröffnung gem § 69 Abs 2 KO (IO) zu beantragen, bezweckt (unter anderem) den Schutz von Altgläubigern vor der durch eine Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung.

