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Insolvenzverwalter und Quotenschaden: keine Aktivlegitimation

RechtsprechungJudikaturFriedrich Rüffler, Tobias Thomas DornikAnwBl 2025/229AnwBl 2025, 597 - 600 Heft 10 v. 31.10.2025

Die Bestimmung des § 69 KO (IO) ist im Sinne des § 1311 ABGB ein Schutzgesetz zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger.

Die Erfüllung der Pflicht, die Konkurseröffnung gem § 69 Abs 2 KO (IO) zu beantragen, bezweckt (unter anderem) den Schutz von Altgläubigern vor der durch eine Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung.

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