vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Haftung der Gesellschafter einer OG

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2023/224AnwBl 2023, 473 - 474 Heft 9 v. 8.9.2023

1. Gem § 128 UGB haften die Gesellschafter einer OG für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Der OGH hat für den Fall, in dem nur über das Vermögen der OG, nicht aber über das Vermögen der Gesellschafter das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bereits ausgesprochen, dass die Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern bis zur Rechtskraft der Bestätigung eines allfälligen abgeschlossenen Sanierungsplans im Insolvenzverfahren über das Vermögen der OG unbeschränkt haften.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!