1. Gem § 128 UGB haften die Gesellschafter einer OG für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Der OGH hat für den Fall, in dem nur über das Vermögen der OG, nicht aber über das Vermögen der Gesellschafter das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bereits ausgesprochen, dass die Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern bis zur Rechtskraft der Bestätigung eines allfälligen abgeschlossenen Sanierungsplans im Insolvenzverfahren über das Vermögen der OG unbeschränkt haften.