Ein begonnenes Strafverfahren (§ 1 Abs 2 StPO) ist von der StA anstelle von weiteren Ermittlungen jederzeit nach § 190 Z 1 StPO einzustellen, wenn der ihm zugrundeliegende Sachverhalt - als wahr unterstellt - keiner mit Strafe bedrohten oder aber strafbaren Handlung subsumierbar ist.
12 Os 62/22t