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Verrichtung von Verhandlungen durch juristische Mitarbeiter, die nicht RAA sind

RechtsprechungJudikaturMichael BureschAnwBl 2023/217AnwBl 2023, 460 - 461 Heft 7 und 8 v. 13.7.2023

Auch dann, wenn keine Anwaltspflicht besteht (wie etwa im Asylverfahren), darf sich ein RA nur durch einen anderen RA oder RAA, nicht aber durch einen juristischen Mitarbeiter, der nicht RAA ist, vertreten lassen.

Dies darf nicht durch eine direkte Vollmachtserteilung an den juristischen Mitarbeiter umgangen werden, wenn dieser in den Kanzleibetrieb eingebunden ist.

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