§ 5 Abs 3 EIRAG ist so zu verstehen, dass eine Eignungsprüfung iS des EIRAG nur für solche dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte erforderlich ist, die nicht auch die österreichische Anwaltsprüfung abgelegt haben. Für dienstleistende europäische Anwälte, die diese Prüfung absolviert haben, gilt - ebenso wie für Absolventen der Eignungsprüfung (§ 25 EIRAG) - § 5 Abs 1 und 2 EIRAG nicht, sodass sie keines Einvernehmensrechtsanwalts bedürfen.