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Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Genehmigung von Kraftfahrzeugen - RL 2007/46/EG - Art 18 Abs 1 - Art 26 Abs 1 - Art 46 - VO (EG) 715/2007 - Art 5 Abs 2 - Kraftfahrzeuge - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - Abgasrückführventil (AGR-Ventil) - durch ein "Thermofenster" begrenzte Reduzierung der Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen - Abschalteinrichtung - Schutz der Interessen eines individuellen Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs - Schadensersatzanspruch aufgrund deliktischer Haftung des Herstellers dieses Fahrzeugs - Art und Weise der Berechnung des Schadensersatzes - Effektivitätsgrundsatz - Art 267 AEUV - Zulässigkeit - Befassung des Gerichtshofs durch einen Einzelrichter

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2023/209AnwBl 2023, 418 Heft 7 und 8 v. 13.7.2023

In Folge des Dieselskandals deutscher Autohersteller klagte die Privatperson QB die Mercedes-Benz Group auf Schadensersatz. Das von QB erworbene Dieselfahrzeug war mit einer Software ausgestattet, die die tatsächlichen Abgaswerte des Dieselmotors manipulierte. Eine solche Einrichtung ist laut VO (EG) 715/2007 über die Emissionsstandards für Pkw verboten. (FN 1) Das zuständige Landesgericht Ravensburg ersuchte den Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bezüglich der Auslegung von VO (EG) 715/2007 sowie der RahmenRL 2007/46/EG für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen. (FN 2)

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