Das bei der laesio enormis erforderliche Missverhältnis des Wertes der einander gegenüberstehenden Leistungen wird "nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäfts" bestimmt (§ 934 Satz 3 ABGB). Bei Optionen ist zwischen dem Optionsvertrag selbst und dem durch Ausübung der Option zustandegekommenen Rechtsgeschäft zu unterscheiden. Der Optionsvertrag selbst kann unter Umständen einer eigenständigen Äquivalenzprüfung unterliegen, wenn für die Einräumung des Optionsrechts ein "Bindungsentgelt" oder ein sonstiger konkreter Vorteil für den Optionsunterworfenen vereinbart wird. Voraussetzung dabei ist, dass sich durch Vergleichsfälle ein "gemeiner Wert" (Marktwert) der Optionsbindung feststellen lässt.