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Ort des Erfolgseintritts bei der Übertragung von virtuellen Währungen

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/175AnwBl 2023, 347 Heft 6 v. 1.6.2023

Werden Krypto-Assets (zB Bitcoin) von einem Dienstleister gehalten und ist dem Kunden der bezughabende kryptografische Schlüssel nicht bekannt, liegt die faktische Verfügungsmacht über die Krypto-Assets beim Dienstleister. Dieses Vorgehen entspricht dem traditionellen Vorgehen, bei dem eine Bank für den Kunden die Depotführung übernimmt (vgl Siegel in Omlor/Link [Hrsg], Kryptowährungen und Token [2021] Kap 3, Rz 168 und 173).

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