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Bezeichnung der relevanten Beweismittel und § 157 Abs 2 StPO - Beschwerdemöglichkeiten

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/145AnwBl 2023, 284 Heft 5 v. 26.4.2023

Im Fall der Unterlassung einer Bezeichnung iSd § 112 Abs 1 Satz 1 StPO durch den Betroffenen hat die Staatsanwaltschaft die von der Sicherstellung umfassten Aufzeichnungen und Datenträger (im Rahmen deren Auswertung) auf ihre Verfahrensrelevanz zu prüfen und nur solche Unterlagen zum Akt zu nehmen, welche im weiteren Verfahren als relevante Beweismittel in Frage kommen und nicht dem Umgehungsverbot des § 157 Abs 2 (§ 144 Abs 1) StPO unterliegen. Gegen eine (erst dabei denkbare) Verletzung von Art 8 MRK kann gerichtlicher Rechtsschutz durch Erhebung eines Einspruchs nach § 106 Abs 1 StPO und - im Fall ablehnenden Gerichtsbeschlusses - einer Beschwerde an das Oberlandesgericht erlangt werden.

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