Der Käufer einer Liegenschaft konnte den Kaufpreis nicht finanzieren, weshalb der Verkäufer vom Kaufvertrag zurückgetreten war. Aus damaliger Sicht war dieser Rücktritt berechtigt, womit der Provisionsanspruch des Maklers nicht gem § 7 Abs 2 MaklerG nachträglich weggefallen ist. Ein Jahr später ist dem Käufer aber zufällig zur Kenntnis gelangt, dass der Katasterplan in Bezug auf die in Rede stehende Liegenschaft nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das Haus war somit nicht gemäß der Baubewilligung errichtet worden, sodass ein Beseitigungsauftrag zu erlassen wäre.