In einem sich auf § 158 Abs 2 StPO stützenden Antrag wäre darzulegen, weshalb die Beantwortung der konkret in Rede stehenden Frage, in Ansehung derer die Voraussetzungen des § 158 Abs 1 StPO vorliegen, zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich sein soll.
12 Os 12/22i
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.