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Funktionaler Waffenbegriff entscheidend

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/52AnwBl 2023, 99 Heft 2 v. 7.2.2023

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Anwendung von Gewalt oder (gefährlicher) Drohung unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe strenger sanktioniert werden (§ 33 Abs 2 Z 6, § 39a Abs 1 Z 4 StGB). Als "Waffe" ist im Kontext der Bestimmungen zur Strafbemessung - wie in § 143 StGB - eine solche im funktionalen Sinn zu verstehen.

11 Os 16/22w

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