Die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen - so sie nicht undeutlich oder in sich widersprüchlich ist - ist einer Anfechtung mit NB entrückt. Sie kann zwar unter dem Aspekt der Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit (die ihrerseits eine erhebliche Tatsache darstellt), sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen. Erheblich, somit nach Maßgabe ihres Vorkommens in der HV (§ 258 Abs 1 StPO) erörterungsbedürftig, sind insoweit Tatumstände, welche die - von den Tatrichtern als notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache bejahte - Überzeugungskraft der Aussage in Bezug auf diese entscheidende Tatsache ernsthaft in Frage stellen.