1. Gem § 34 MarkSchG kann jedermann die Löschung einer Marke begehren, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Der Begriff der "Bösgläubigkeit" ist ein unionsrechtlicher Begriff, der einheitlich auszulegen ist. Ob eine Anmeldung bösgläubig war, ist nach der Rsp des EuGH "umfassend" zu beurteilen, wobei alle im konkreten Fall "erheblichen Faktoren" zu berücksichtigen sind.