Das Rechtsverhältnis zwischen Studentenheimbetreiber und Bewohner des Studentenheims wird vom StudHG geregelt. Dieses Sonderbestandrecht geht den (zumeist dispositiven) Regelungen des ABGB vor. Dennoch bleiben große Teile des ABGB auf das Rechtsverhältnis zwischen Studentenheimbetreiber und Bewohner anwendbar, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Die Kündigungsbestimmungen des § 12 StudHG ändern daher nichts an der Anwendbarkeit des § 1117 ABGB auf den hier gegenständlichen Benützungsvertrag.