vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gastwirten ist im Lockdown der Betrieb eines Abhol- und Zustellservice zumutbar

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2022/173AnwBl 2022, 296 - 297 Heft 6 v. 30.5.2022

Die Unbenützbarkeit eines Bestandobjekts ist ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Die hier objektiv bestehende Möglichkeit des Gastwirtes als Mieter, ein Liefer- oder Abholservice anzubieten, kann eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals begründen. Gleichwohl steht dem Mieter der Einwand offen, dass die Etablierung eines bislang nicht betriebenen Liefer- oder Abholservices nicht (sofort) zumutbar gewesen wäre. Unzumutbarkeit wird jedenfalls dann vorliegen, wenn - etwa aufgrund des fehlenden Kundenkreises - ein nachhaltiges Verlustgeschäft zu erwarten gewesen wäre.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!