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Klarstellung der Tatbestandsmerkmale für Organisierte Schwarzarbeit

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2022/172AnwBl 2022, 296 Heft 6 v. 30.5.2022

Organisierte Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 StGB begeht, wer - jeweils gewerbsmäßig (§ 70 StGB) - Personen zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt (Z 1), eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt (Z 2) oder in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist (Z 3). § 153e StGB ist ein Allgemeindelikt. Demnach kann jede Person Täter sein, ob sie DG oder von § 153e Abs 2 StGB umfasster leitender Angestellter (§ 74 Abs 3 StGB) ist, spielt hier keine Rolle. Neben der fehlenden Anmeldung zur Sozialversicherung begründen auch weitere Verstöße gegen die Meldepflicht (§§ 33 und 34 ASVG), wie etwa falsche Angaben zur Person des tatsächlichen DG, illegale Erwerbstätigkeit iS der Legaldefinition des § 153e Abs 1 Z 1 StGB. § 153e StGB stellt innerhalb der beiden Tatbestände nach Abs 1 Z 1 und 2 jeweils ein alternatives Mischdelikt dar: Anwerben, Vermitteln und Überlassen (Z 1) sind untereinander gleichwertige Begehungsweisen, ebenso Beschäftigen und Beauftragen (Z 2). Die drei Tatbestände des § 153e Abs 1 Z 1, 2 und 3 StGB bilden ein kumulatives Mischdelikt. Im Urteil muss daher festgestellt werden, welchen Tatbestand der Täter erfüllt hat. Bei Verwirklichung von zwei oder drei Tatbeständen durch denselben Täter liegen mehrere Vergehen nach § 153e StGB vor. Überlassen (§ 153e Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB) werden Arbeitskräfte, wenn sie Dritten zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung gestellt werden. Die Entlohnung der Arbeitskräfte erfolgt dabei durch den Überlasser. Diese Tatbegehungsvariante erfasst im Speziellen Personalbereitsteller. Kein Überlassen iS dieser Tatbestandsvariante liegt vor, wenn Arbeitskräfte zur Erbringung einer einem Dritten geschuldeten Werkleistung eingesetzt werden. Dadurch wird aber das Tatbild des § 153e Abs 1 Z 2 erster Fall StGB erfüllt, nämlich das (im eigenen Betrieb erfolgende) Beschäftigen illegal erwerbstätiger Personen, sofern gleichzeitig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen, worunter ein Richtwert von etwa zehn Personen zu verstehen ist, beschäftigt wird. Weiters erfordern die Tatbestände des § 153e Abs 1 StGB die Absicht des Täters, sich durch wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei zusätzlich eine der in § 70 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB genannten Voraussetzungen vorliegen muss. Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Absicht auf Erzielung eines fortlaufenden Einkommens durch wiederkehrende Begehung verschiedene der Tätigkeiten des § 153e Abs 1 StGB umfasst.

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