Die hier beanstandete Klausel war hinsichtlich ihres zeitlichen Ausmaßes nicht konkretisiert oder eingegrenzt, womit Preisanpassungen sofort nach Vertragsabschluss möglich waren. Da die Klausel auch keine betragliche Deckelung beinhaltete, konnten sie auch beträchtlich ausfallen. Damit muss ein Kunde nicht rechnen.