§ 28 ZPO ermöglicht es einem emeritierten Rechtsanwalt, in einem Prozess mit Anwaltspflicht selbst als Partei einzuschreiten. An ihn ist aber nicht der Sorgfaltsmaßstab eines berufsmäßig auftretenden Rechtsanwalts als Parteienvertreter anzulegen.
2 R 96/21m