Wird der Betroffene einer Amtshandlung von den einschreitenden Polizeibeamten aus einer Gruppe mehrerer Personen herausgegriffen und als Verdächtiger einer Verwaltungsübertretung behandelt, nur weil er sich zuerst zu Wort meldet, so wird dadurch der Schein der Voreingenommenheit iSd § 5 Abs 1 RLV erweckt.