Der Kläger war als Lenker eines Pkw an einem Verkehrsunfall mit einem Müllwagen beteiligt. Für die Zurechnung des Schadens des Klägers, der die Haftung der Erstbeklagten ausschließlich auf das EKHG stützte, ist auf deren Seite nur die von ihrem (Müll-)Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr (und nicht auch das Verschulden des Lenkers) zu berücksichtigen. Die Beklagten warfen dem Kläger zwar ein Verschulden am Unfall vor. Da sich ein solches nicht ergab, ist auch auf Seite des Klägers (für die Zurechnung seines Schadens) nur die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr in die Abwägung nach § 11 Abs 1 EKHG einzubeziehen.