1. Bei zeitlichem Auseinanderfallen des Verpflichtungs- und des Verfügungsgeschäfts bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen gilt die Formpflicht des Notariatsakts sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Verfügungsgeschäft.
2. Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Formvorschriften führt zu einer Unwirksamkeit der Einigung über die Abtretung.