1. Dem GmbH-Gesellschafter steht gegen die Gesellschaft ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch zu.
2. Der Informationsanspruch des Gesellschafters ist nicht näher zu begründen. Das bedeutet, dass die Ausübung dieses Informationsrechts nicht der Dartuung einer Begründung durch den Berechtigten bedarf.