Unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensdauer hat der OGH bereits ausgesprochen, dass die Bestimmungen über eine rasche und fristgerechte Erledigung eines Zivilprozesses nicht nur den Interessen der Öffentlichkeit, sondern auch jenen der Rechtsschutz suchenden Parteien dienen. Somit besteht grundsätzlich ein Amtshaftungsanspruch dann, wenn eine übermäßige Verfahrensdauer zu vermeidbaren Mehrkosten auf Seiten einer Partei geführt hat, also wenn in unvertretbarer Auslegung von Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts unnötige Verfahrensschritte veranlasst wurden.