Überlässt eine GmbH die Nutzung ihr gehörender Räumlichkeiten ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für dessen private Wohnzwecke als weitere Entlohnung seiner Geschäftsführungstätigkeit und erbringt damit insgesamt ein angemessenes Entgelt für ihr gegenüber erbrachte Leistungen, ist dieses Entgelt auf Seiten der GmbH betrieblich veranlasst und steht die Wohnraumüberlassung folglich einem Vorsteuerabzug der GmbH für eine mit der Überlassung in Zusammenhang stehende Vorleistung nicht entgegen.