Im November 2017 erließ der Rat die VO (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela. Daraufhin erhob die Bolivarische Republik Venezuela (die Rechtsmittelführerin) beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung, soweit ihre Bestimmungen sie betreffen. Mit Urteil v 20. 9. 2019 (FN 1) entschied das Gericht, dass die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen habe, dass sie von den Maßnahmen iSv Art 263 Abs 4 AEUV unmittelbar betroffen sei. Sie sei daher nicht klagebefugt und ihre Klage damit unzulässig. Venezuela berief gegen das Urteil des Gerichts.