vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Nicht alle Beweisverbote werden von § 281 Abs 1 Z 2 und 3 StPO erfasst

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2021/61AnwBl 2021, 138 Heft 3 v. 11.3.2021

Eine Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO steht nicht offen, wenn der Vorsitzende (vermeintlich) zu Unrecht ein Zeugnisentschlagungsrecht anerkennt. Die Prozessparteien können sich gegen die (vermeintlich) irrige Gewährung eines Entschlagungsrechts nur durch einen zu begründenden Antrag, dem Zeugen kein solches Recht einzuräumen, zur Wehr setzen. Wird einem derartigen Antrag nicht entsprochen, kommt zur UAnfechtung Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO in Betracht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!