Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug im Beurteilungszeitpunkt trotz der durchgeführten Reparatur nach wie vor mangelhaft iS einer Störung der subjektiven Äquivalenz. Dieser Mangel konnte - weil der Primärbehelf des Austauschs beim vorliegenden Gebrauchtwagenkauf ausscheidet - nur durch die sekundären Gewährleistungsbehelfe der Wandlung oder Preisminderung behoben werden.