§ 87 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB wird (bloß) im Entwicklungsstadium des Versuchs (§ 15 StGB) verwirklicht, wenn durch die Tat zwar eine schwere Dauerfolge iSd § 85 (hier: Abs 1 Z 2 zweiter Fall) StGB, aber keine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB (tatsächlich) herbeigeführt wird.
11 Os 25/20s