Stehen bei Aburteilung ein und derselben Tat (im materiellen Sinn) in verschiedenen Rechtsgängen zu entscheidenden Tatsachen angestellte Erwägungen des angefochtenen Urteils nach Denkgesetzen und allg Lebenserfahrung im Widerspruch zu Erwägungen, welche zu entscheidenden Tatsachen eines in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs angestellt wurden, erweist sich der nunmehrige Ausspruch über entscheidende Tatsachen als offenbar unzureichend begründet.
14 Os 14/20w