Nach § 191 Abs 3 Satz 2 BAO wirken Feststellungsbescheide iSd § 188 BAO gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw nicht zugerechnet werden.
Nach § 191 Abs 3 Satz 2 BAO wirken Feststellungsbescheide iSd § 188 BAO gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw nicht zugerechnet werden.