Aus Gläubigerschutzgesichtspunkten muss für Aufgriffsrechte in vergleichbaren Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft Gleiches vorgesehen werden.
Aus Gläubigerschutzgesichtspunkten muss für Aufgriffsrechte in vergleichbaren Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft Gleiches vorgesehen werden.